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Klasse B - Mindestalter: 18 Jahre |
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg
und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der
Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination
von nicht mehr als 3.500 kg)
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Klasse BE - Mindestalter: 18 Jahre |
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger,
die nicht in die Klasse B fällt.
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Klasse T - Mindestalter: 16 Jahre |
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils
nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
(jeweils auch mit Anhängern).
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Klasse L - Mindestalter: 16 Jahre |
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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